Soweit möglich (bspw. Bei Bauleistungen) können Teilleistungen vertraglich vereinbart werden. Damit dies gelingt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eine „Teilleistung“ liegt dann vor, wenn es sich hierbei um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln. Dies kann im Baugewerbe z.B. die Fertigstellung der Bodenplatte sein; mit der willkürlichen Festlegung von Teilleistung lässt sich das gewünschte Ziel demgegenüber nicht erreichen.
- Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, nach dem 30.06.2020 bzw. vor dem 01.01.2021 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er nach dem 30.06.2020 bzw. vor dem 01.01.2021 vollendet oder beendet worden sein.
- Es muss bereits vor der Steuersatzänderung – hier also vor dem 01.01.2021 – vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, müssen die zugrunde liegenden Verträge rechtzeitig angepasst werden. Vor Rückdatierungen ist wie stets dringend zu warnen.
- Über das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung Fälle der Teilabrechnung zum Zwecke der Steuerersparnis insbesondere im Baubereich besonders sorgfältig prüfen wird. Zur Beweisvorsorge sollten daher die folgenden Unterlagen sauber geführt und „griffbereit“ aufbewahrt werden:
- Werkvertrag und Leistungsverzeichnis,
- Bauakte,
- Stundenlohnzettel der Arbeitnehmer,
- Besprechungsprotokolle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Bei sogenannten „Einzweckgutscheinen“ wird eine Leistung im Zeitpunkt des Verkaufs unterstellt. Es ist daher beispielsweise möglich, über den Verkauf eines Gutscheines über einen Pkw von TEUR 20 den Steuersatz bis zur Auslieferung 2021 zu retten. Der Kunde geht aber in das Ausfallrisiko. Zu beachten ist auch, dass die Ausstellung eines als Gutschein bezeichneten Dokuments für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, eine Anzahlung darstellt, bei der die USt in der Schlussrechnung zu korrigieren ist.