Leider ist auch hier einiges zu beachten:
- Es wird eine hohe Anforderung an das Zählen des Geldes und den Nachweis gestellt. Beispielhaft habe ich eine Anlage als Muster beigefügt. Der Kassensturz hat täglich zu erfolgen.
- Die offene Ladenkasse ist nur für Waren (bspw. Gastronomie) zulässig. Bei Dienstleistungen (bspw. Frisör, Kosmetiker) niemals.
- In Gastronomiebetrieben können bspw. Die Bierdeckel mit den Strichen aufbewahrungspflichtige Rechnungsaufzeichnungen darstellen, die aufzubewahren sind.
Werden diese Anforderungen nicht erfüllt hat die Finanzverwaltung ohne weitere Begründung eine Schätzungsbefugnis.
Im Gegensatz dazu muss bei einer elektronischen Kasse kein täglicher Kassensturz erfolgen, obwohl dies von der Finanzverwaltung gerne vorgebracht wird (BFH/NV 2005, 667). Dies bedeutet, dass ein Unternehmer die Kasse nicht täglich zählen muss solange der errechnete Bestand mit dem Ist-Bestand übereinstimmt.