„Die Gewährung der einmaligen Zahlung (in Höhe von … Euro) aufgrund der Corona-Krise erfolgt durch den Arbeitgeber als sonstige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Bei dem gewährten Bezug handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die auch bei wiederholter Gewährung keinen Rechtsanspruch auf weitere entsprechende Bezüge begründet.“