»Ein Verspätungszuschlag wird nicht festgesetzt.« Damit müsse der Empfänger aber rechnen, wenn er künftig nicht fristgemäß abgebe. »Dies gilt auch dann, wenn Sie eine Erstattung erwarten.« Dies quasi als Ermahnung zur Pünktlichkeit. Es sei »hochgefährlich«, eine Steuererklärung unabgesprochen verspätet abzugeben, betont der Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft (DSTG), Thomas Eigenthaler. Denn jede nicht rechtzeitig übermittelte Erklärung sei aus Sicht des Finanzamts zunächst einmal eine »versuchte Steuerhinterziehung« – viele Steuerzahler wüssten das gar nicht. Wenn die Erklärung dann nicht vollständig sei, »könnte man daraus strafrechtlich ein Problem machen«. Schon vor Längerem vom Parlament verabschiedet, aber erst für das Steuerjahr 2020 mehr oder weniger unbemerkt in Kraft getreten, ist eine Neuregelung. Demnach seien verspätete und ungenehmigte Abgaben mit einem Verspätungszuschlag zu belegen, wie der frühere Stuttgarter Finanzamtsleiter sagt. Zwar gebe es noch Ermessensspielräume für Finanzbeamte, aber »in diesem Fall ist das gesetzlich zwingend«. Somit wird die Sanktion bei einer Verspätung jetzt schneller wirksam – ungeachtet von möglichen Erstattungen. Laut der Abgabenordnung beträgt der Zuschlag für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer – mindestens 10 Euro für jeden begonnenen Monat. Begrenzt wird er auf 25 000 Euro. (Quelle Schwabo)
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