Mit Urteil vom 24. Februar 2011 (Az. VI R 16/10) hat der BFH die Kosten für behinderungsbedingte Umbauten des eigenen Wohnumfelds grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. In Abgrenzung dazu hat das FG Münster mit Urteil vom 15. Januar 2020 (Az. 7 K 2740/18 E) entschieden, dass die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist. Das Gericht sieht insoweit keine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, da ein Zugang zum Garten bereits möglich ist (Az. VI R 25/20).